Abmahnung

Wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung ausspricht, rügt er ein bestimmtes Verhalten oder warnt sogar vor einer möglichen Kündigung. Das kann für Arbeitnehmer gravierende Folgen haben. Wer die Abmahnung aussprechen kann und wann die Schwerbehindertenvertretung angehört werden muss.

Mit einer Abmahnung kann der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers beanstanden (Rügefunktion) und zugleich erklären, dass im Wiederholungsfalle Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (Warnfunktion), das heißt, dass das Ar­beits­ver­hält­nis möglicherweise durch Kündigung beendet wird.

Leistungsmängel oder persönliches Fehlverhalten wie zum Beispiel Unpünktlichkeit, Verstöße gegen Rauch- und Alkoholverbote können eine ordentliche oder eine au­ßer­or­dent­li­che Kündigung regelmäßig nur dann rechtfertigen, wenn zuvor eine oder mehrere Abmahnungen ergangen sind.

Nicht nur kündigungsberechtigte Personen können die Abmahnung aussprechen, sondern alle Mitarbeiter, die befugt sind, verbindliche Anweisungen zu erteilen. Die Abmahnung muss nicht schriftlich ergehen, obwohl dies schon aus Beweisgründen die Regel ist. Sie gehört zu den Entscheidungen, vor denen der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung hören muss (§ 178 Absatz 2 SGB IX).

Eine Abmahnung kann durch Zeitablauf wirkungslos werden. Der Arbeitnehmer kann dann verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Eine bestimmte Regelfrist hierfür gibt es jedoch nicht.

Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung

Leistungsmängel oder persönliches Fehlverhalten wie zum Beispiel Unpünktlichkeit, Ver­stö­ße gegen Rauch- und Alkoholverbote können eine ordentliche oder eine au­ßer­or­dent­li­che Kündigung regelmäßig nur dann rechtfertigen, wenn zuvor eine oder meh­re­re Ab­mah­nun­gen ergangen sind.

Nicht nur kündigungsberechtigte Personen können die Abmahnung aussprechen, sondern alle Mitarbeiter, die befugt sind, verbindliche Anweisungen zu erteilen.

Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Die Abmahnung muss nicht schriftlich ergehen, obwohl dies schon aus Beweisgründen die Regel ist. Sie gehört zu den Entscheidungen, vor denen der Arbeitgeber die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung hören muss (§ 178 Absatz 2 SGB IX).

Entwertung durch Zeitablauf

Eine Abmahnung kann durch Zeitablauf wirkungslos werden. Der Arbeitnehmer kann dann ver­lan­gen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Eine bestimmte Re­gel­frist hierfür gibt es jedoch nicht.

Stand: 30.09.2022

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