Arbeitgeber

Arbeitgeber können natürliche oder juristische Personen sein, die Arbeitnehmer abhängig und weisungsgebunden beschäftigen. Der Arbeitgeber als solcher hat be­stimm­te Verpflichtungen nach dem Schwerbehindertenrecht.

Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit ab­hän­gi­ger, wei­sungs­ge­bun­de­ner Tätigkeit beschäftigt. Auch eine juristische Person (zum Beispiel Ak­ti­en­ge­sell­schaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) kann Arbeitgeber sein, ebenso die öffentliche Hand. Unerheblich ist die Art der Arbeit und ob der Arbeitgeber ein Gewerbe betreibt.

Zuständigkeit für Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe

Die Verpflichtungen aus dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) wie die Be­schäf­ti­gungs­pflicht oder die Zahlung der Ausgleichsabgabe betreffen jeweils den Ar­beit­ge­ber als solchen und nicht den einzelnen Zweigbetrieb (Betrieb) beziehungsweise die nach­ge­ord­ne­te Dienststelle.

Medien und Arbeitshilfen

Cover des ZB Ratgebers zum Thema Ausgleichsabgabe.
Downloads und Arbeitshilfen

ZB Ratgeber „Ausgleichsabgabe“

Das SGB IX verpflichtet zur Be­schäfti­gung von Menschen mit Behinderung. Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich min­des­tens 20 Arbeitsplätzen müssen schwerbehinderte Menschen beschäf­ti­gen. Wird die gesetzlich vor­ge­schrie­bene Quote von fünf Prozent nicht erfüllt, müssen sie Ausgleichsabgabe zahlen. Alles zum Thema „Aus­gleichs­ab­ga­ben“ entnehmen Sie diesen ZB Ratgeber.

Stand: 30.09.2022

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