Arbeitserprobung
Die Arbeitserprobung dient der Abklärung der beruflichen Eignung und Auswahl von erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 Absatz 4 Satz 2 SGB IX). Ziel der Arbeitserprobung ist es, gemeinsam mit dem behinderten Menschen bei feststehendem Berufsziel Zweifelsfragen in Bezug auf die konkreten Anforderungen der Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise des Arbeitsplatzes zu klären. Der Mensch mit Behinderung soll sich selbst in der Arbeitswelt erproben, seine Leistungsfähigkeit soll getestet werden. Ein fester zeitlicher Rahmen ist für die Arbeitserprobung nicht vorgesehen. Art und Dauer der Arbeitserprobung werden mit dem behinderten Menschen im Einzelfall durch den zuständigen Rehabilitationsträger (§ 6 Absatz 1 SGB IX) festgelegt.
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