Arbeitserprobung

Ziel einer Arbeitserprobung ist es, die erforderlichen Leistungen für einen Menschen mit Behinderung zu ermitteln und die Anforderungen der Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise des Arbeitsplatzes zu klären.

Bei der Auswahl der erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 SGB IX).

Ziel einer Arbeitserprobung ist es, gemeinsam mit den Menschen mit Behinderung bei feststehendem Berufsziel Zweifelsfragen in Bezug auf die konkreten Anforderungen der Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise des Arbeitsplatzes zu klären.

Vertiefte Berufsorientierung

Bei einer Eignungsabklärung besteht hingegen die Möglichkeit, mehrere infrage kommende Berufe zu erproben und somit eine vertiefte Berufsorientierung zu ermöglichen. Der Mensch mit Behinderung soll unterstützt werden, seine individuellen Neigungen, Interessen und Fähigkeiten realistisch einzuschätzen und zu den beruflichen Anforderungen ins Verhältnis zu setzen. Ein fester zeitlicher Rahmen ist für die Arbeitserprobung beziehungsweise Eignungsabklärung nicht vorgesehen. Art und Dauer der Maßnahmen werden mit dem Menschen mit Behinderung im Einzelfall durch den zuständigen Rehabilitationsträger (§ 6 Absatz 1 SGB IX) festgelegt.

Stand: 30.09.2022

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