Arbeitsplatz

Nach Schwerbehindertenrecht richtet sich der Umfang der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach der Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze. Zudem ist der Arbeitgeber bei der Besetzung freier Arbeitsplätze verpflichtet zu prüfen, ob diese von Menschen mit Schwerbehinderung besetzt werden können.

Ein Arbeitsplatz ist – räumlich gesehen – ein dem Arbeitnehmer zugewiesener Bereich der Arbeitstätigkeit. Es gibt räumlich konstante (zum Beispiel Produktionshalle, Werkstatt, Büro) oder wechselnde Arbeitsplätze (zum Beispiel Bau- und Montagestellen). Darüber hinaus können auch die Tätigkeiten an einen bestimmten Platz gebunden sein (zum Beispiel an eine Maschine, einen Schreibtisch) oder wechseln (zum Beispiel auf Gerüsten, Fahrzeugen). Von Heimarbeitsplatz – bei entsprechender Ausstattung auch Telearbeitsplatz – spricht man, wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben von seinem zu Hause eingerichteten Arbeitsplatz aus erfüllt.

Funktional gesehen umfasst der Arbeitsplatz also die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten (vergleiche § 156 SGB IX).

Die Relevanz des Arbeitsplatzes im Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) ergibt sich unter verschiedenen Gesichtspunkten:

Der Umfang der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach der Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze (§ 154 SGB IX).

Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob diese insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldeten Menschen mit Schwerbehinderung besetzt werden können (§ 164 Absatz 1 Satz 1 SGB IX, Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung).

Berufliches Fortkommen

Arbeitgeber müssen Menschen mit Schwerbehinderung so beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 164 Absatz 4 Nummer 1 SGB IX).

Auswahl und behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes

Für die Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben ist es entscheidend, dass er auf einem geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Deshalb ist zunächst entscheidend, für den Menschen mit Behinderung im Betrieb einen Arbeitsplatz zu ermitteln, auf dem seine vorhandenen Fähigkeiten genutzt werden können. Falls erforderlich, ist mit Rücksicht auf bestehende behinderungsbedingte Beeinträchtigungen der Arbeitsplatz so zu gestalten, dass möglichst die geforderte Leistung erzielt werden kann (zum Bespiel spezielle Hubwagen im Bereich Lager). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes in organisatorischer und technischer Hinsicht ergibt sich aus § 164 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX (vergleiche Technische Arbeitshilfen). Hierbei kommt auch der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen eine wichtige Bedeutung zu (§ 164 Absatz 5 SGB IX). Heimarbeits- oder Telearbeitsplätze sind für Menschen mit Behinderung, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, eine gute Alternative. Die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung verfolgt sowohl das Ziel der Prävention als auch der Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben: Es werden Belastungen abgebaut, gesundheitliche Schäden – und damit das Entstehen von Behinderungen – vermieden beziehungsweise wird bei bereits bestehender Behinderung eine Verschlimmerung der Beeinträchtigung verhindert.

Beratung

Für die Beratung des Arbeitgebers steht der Technische Berater des Integrationsamts zur Verfügung. Die Ermittlung des für den Menschen mit Schwerbehinderung geeigneten Arbeitsplatzes erfolgt nach der Profilmethode.

Stand: 30.09.2022

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