Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutz regelt die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmenden am Ar­beits­platz. Dies geschieht auf Grundlage verschiedener internationaler und na­tio­na­ler Gesetze sowie durch Regelwerk der gesetzlichen Unfallsicherung.

Arbeitsschutz ist der den Arbeitnehmern durch Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge gewährte Schutz vor Gefahren, die sich im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben. Dazu gehört auch die gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Der Arbeitsschutz ist in zwei verschiedene Bereiche gegliedert.

Betriebs- oder Gefahrenschutz

Hierzu gehören Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesund­heits­schut­zes, si­cher­heits­tech­ni­sche, or­ga­ni­sa­to­ri­sche, ar­beits­me­di­zi­ni­sche, hygienische und ar­beits­psy­cho­lo­gi­sche Maß­nah­men. Spezifische Regelungen finden sich unter anderem im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), in der Arbeits­stätten­verordnung (ArbStättV), in der Betriebs­sicher­heits­ver­ordnung (BetrSichV) und in Regelwerken der gesetzlichen Unfall­ver­siche­rungs­träger: den Be­rufs­ge­nos­sen­schaf­ten und Unfallkassen.

Arbeitszeitschutz

Der Schutz der Arbeitszeit ist vor allem durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt – für bestimmte Personengruppen auch im Rahmen des Arbeitsvertragsschutzes. Das Ar­beits­zeit­ge­setz gibt auch den Rahmen für tarifvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Arbeitszeit vor.

Arbeitsvertragsschutz

Hierzu gibt es eine ganze Reihe von Regelungen, zum Beispiel in der Gewerbeordnung (GewO), im Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen und dem Heim­ar­beits­ge­setz (HAG). Der Gesetzgeber hat unter anderem folgende Ar­beit­neh­mer­grup­pen besonders geschützt:

  • Werdende Mütter durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Jugendliche durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Menschen mit Schwerbehinderung durch das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX)

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient dazu, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für Beschäftigte dauerhaft, umfassend und in allen Tätigkeitsbereichen zu regeln und si­cher­zu­stel­len. Das Gesetz definiert die vorrangigen Ziele und generellen Anforderungen, enthält jedoch selbst keine genauen Verhaltensvorschriften. Der Prävention wird eine besondere Bedeutung beigemessen (§ 4 ArbSchG).

Das Gesetz gilt für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der privaten Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung. Es wendet sich vorrangig an die Arbeitgeberseite, die für den Arbeitsschutz verantwortlich ist. Arbeitgebende müssen eine Beurteilung der Ar­beits­be­din­gun­gen, die sogenannte Gefährdungsbeurteilung, für die Arbeitsplätze erstellen. Auf Grund­la­ge der Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen zu treffen und regelmäßig zu überprüfen. Die Ergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren.

Das Gesetz verlangt vom Arbeitgeber die Schaffung einer geeigneten innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation sowie die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Konkretisiert werden die Bestimmungen des Gesetzes durch mehrere Verordnungen, zum Beispiel die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Ein vollständiges und aktuelles Verzeichnis der Arbeitsschutzvorschriften des Bundes enthält der Bericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ (suga), den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Deutschland herausgibt.

Überwachung und Beratung der Betriebe

Das Arbeitsschutzgesetz regelt auch die Überwachung und Beratung der Betriebe durch die Arbeitsschutzbehörden. Je nach Bundesland sind dies die

  • Gewerbeaufsichtsämter,
  • staatliche Ämter für Arbeitsschutz,
  • Bezirksregierungen oder
  • die Landesunfallkasse, wie in Schleswig-Holstein.

Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – Be­rufs­ge­nos­sen­schaf­ten und Unfallkassen beziehungsweise Unfallversicherungsverbände – richten sich nach den Vorschriften des 7. Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Darüber hinaus nehmen sie im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahr (§ 21 Absatz 2 ArbSchG).

Stand: 30.09.2022

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