Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Arbeitsstättenverordnung gibt die nach anerkannten Maßstäben einheitliche Ge­stal­tung von Orten vor, die als Arbeitsplätze dienen. Zentrale Aufgabe ist das Be­ur­tei­len und Abwenden etwaig vorhandener Gefahren beim Einrichten oder Be­trei­ben von Arbeitsstätten für die Beschäftigten.

Arbeitsstätten sind Arbeitsräume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind, oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes, und Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. Dazu gehören auch Verkehrswege, Fluchtwege, Not­aus­gän­ge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Pausen- und Be­reit­schafts­räu­me, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte. An Arbeitsstätten werden aufgrund von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zahlreiche sicherheitstechnische und ar­beits­hy­gie­ni­sche Anforderungen gestellt. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) soll gewährleisten, dass alle Arbeitsstätten nach einheitlichen Maßstäben gestaltet werden; sie gilt für alle Tätigkeitsbereiche und enthält zum Beispiel Hinweise auf

  • den Nichtraucherschutz,
  • die Gestaltung von Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften,
  • die Gestaltung besonderer Arbeitsplätze, etwa im Freien liegende Arbeitsstätten.

Ein zentrales Element der Arbeitsstättenverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung, bei der festzustellen ist, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Bildschirmarbeitsverordnung

Seit 2016 sind die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) in der Ar­beits­stät­ten­ver­ord­nung enthalten. Im Zusammenhang mit der sicheren und ge­sund­heits­för­der­li­chen Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen regelt die Ar­beits­stät­ten­ver­ord­nung also nicht nur die räumliche Gestaltung und Anordnung, sondern auch das Arbeitsmittel „Bildschirm und Tastatur“.

Wie Bildschirmarbeitsplätze nach den neuesten Erkenntnissen sicher und rechtskonform gestaltet werden können, erläutert die DGUV Information 215-410. Sie enthält Handlungsanleitungen, die beschreiben, wie die allgemein gehaltenen Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt werden können.

Ferner wurden Regulierungen zu sogenannten Telearbeitsplätzen aufgenommen, das heißt, auf Basis einer vertraglichen Regelung zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten werden die Arbeitsleistungen an Bildschirmarbeitsplätzen teilweise oder ganz von zu Hause aus erledigt. Zentraler Punkt ist, dass bei Einrichtung des Telearbeitsplatzes der Arbeitgeber eine Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung durchzuführen und auf „gesunde“ Arbeitsbedingungen zu achten hat. Das unter Umständen dafür nötige Zutrittsrecht zur privaten Wohnung des Ar­beit­neh­mers ist im Rahmen der vertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten abzustimmen.

In § 8 Absatz 1 ArbStättV wird klargestellt, dass Arbeitsstätten, mit deren Errichtung vor oder außerhalb der Geltung der Arbeitsstättenverordnung begonnen wurde und die aus Gründen des Bestandsschutzes nicht vollständig der aktuellen rechtlichen Lage unterworfen sein sollten, mindestens die europarechtlichen Vorgaben der EG-Arbeitsstättenrichtlinie zu er­fül­len haben.

Technische Regeln für Arbeitsstätten

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Ar­beits­stät­ten­ver­ord­nung. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet und vom Bun­des­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Sie enthalten die wichtigsten allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, ar­beits­me­di­zi­ni­schen und hygienischen Regeln sowie die wichtigsten gesicherten ar­beits­wis­sen­schaft­li­chen Erkenntnisse.

Weitere Regelungen zum Betriebs- und Gefahrenschutz enthalten zum Beispiel die Ge­fahr­stoff­ver­ord­nung (GefStoffV) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Menschen mit Schwerbehinderung

Menschen mit Schwerbehinderung haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Ar­beits­um­fel­des, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Un­fall­ge­fahr (§ 164 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX). Dies umfasst auch die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§ 164 Absatz 4 Nummer 5 SGB IX). Die Technische Regel für Arbeitsstätten V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Ar­beits­stät­ten“ kon­kre­ti­siert die weiteren Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.

Das Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung von Arbeitsstätten im Hinblick auf die Si­cher­heit und den Gesundheitsschutz ergibt sich immer dann, wenn Menschen mit Be­hin­de­run­gen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen. Die ASR V3a.2 wird fortlaufend ergänzt.

In den länderspezifischen Bauordnungen finden sich zusätzliche Regelungen, zum Beispiel zum barrierefreien Zugang zu öffentlich zugänglichen Gebäuden. Diese können gleichzeitig auch eine Arbeitsstätte sein.

Stand: 30.09.2022

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