Ausländische Arbeitnehmer

Das Schwerbehindertenrecht schützt auch ausländische Arbeitnehmer, wenn ihr Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und sie rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen. Dies gilt auch für Ausländer mit Duldung, die sich voraussichtlich länger als 6 Monate in Deutschland aufhalten werden.

Der Schutz durch das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) gilt in gleicher Weise für ausländische Arbeitnehmende, wenn ihr Grad der Behinderung (GdB, Schwerbehinderung) mindestens 50 beträgt und sie rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen, sich dort gewöhnlich aufhalten oder als Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 2 Absatz 2 SGB IX). Sie erhalten dann auch den Schwerbehindertenausweis.

Arbeitnehmende mit Duldung

Auch bei einem aufenthaltsrechtlich nur geduldeten Ausländer, der sich länger als 6 Monate in Deutschland aufhalten wird, ist anzunehmen, dass er im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt regelmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Eine solche Annahme trifft nicht zu für geduldete Ausländer, bei denen aufgrund besonderer Umstände ersichtlich ist, dass eine Abschiebung gerade erfolgt oder unmittelbar bevorsteht (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.4.2010 – B 9 SB 2/09 R).

Mit gleichartiger Entscheidung siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.4.2016 – 1 C 9/15 (BVerwGE 155,47): Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts trifft danach nicht zu bei Ausländern, bei denen nach den ausländerrechtlichen Vorschriften und den auf ihrer Grundlage getroffenen Anordnungen der Ausländerbehörde ein Ende des Aufenthalts abzusehen ist.

Stand: 30.09.2022

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