Benachteiligungsverbot

Arbeitgeber dürfen Beschäftigte mit Schwerbehinderung nicht wegen ihrer Be­hin­de­rung benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist aber möglicherweise dann zulässig, wenn die Tätigkeit bestimmte Anforderungen an die körperliche, geistige oder seelische Gesundheit stellt.

Arbeitgeber dürfen Beschäftigte mit Schwerbehinderung nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen (§ 164 Absatz 2 SGB IX). Die im Einzelnen geltenden Bestimmungen sind im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Das Gesetz untersagt eine Benachteiligung wegen einer Behinderung.

Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist allerdings dann zulässig, wenn eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Tätigkeit des Menschen mit Schwerbehinderung betrifft und diese Tätigkeit bestimmte Anforderungen an die körperliche, geistige oder seelische Gesundheit stellt.

Beweislast beim Arbeitgeber

Bringt der Beschäftigte mit Schwerbehinderung im Streitfall Tatsachen vor, die für eine Benachteiligung wegen der Behinderung sprechen, so obliegt dem Arbeitgeber die Beweislast. Das heißt, der Arbeitgeber muss darlegen, dass die unterschiedliche Behandlung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die nicht in der Behinderung liegen.

Eine Benachteiligung liegt bereits vor, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber den Bewerber mit Schwerbehinderung entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlädt. Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Rechtsanspruch auf Entschädigung

Kommt es bei der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, dann kann der benachteiligte Bewerber mit Schwerbehinderung eine angemessene finanzielle Entschädigung in Geld verlangen, begrenzt auf höchstens drei Monatsverdienste verlangen (§ 15 Absatz 2 AGG). Dabei ist Maßstab für die Höhe der Entschädigung das Einkommen gemessen in Monatsverdiensten, das der Bewerber mit Schwerbehinderung bei dem Arbeitgeber auf der zur Besetzung anstehenden Stelle hätte erzielen können.

Für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gilt eine Frist von zwei Monaten. Einen Anspruch auf Einstellung gegenüber dem Arbeitgeber begründet der Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot nicht. Die Frist beginnt ab Unterrichtung des Bewerbers mit Schwerbehinderung über die Ablehnung (§ 15 Absatz 4 AGG).

Beruflicher Aufstieg

Ein Entschädigungsanspruch besteht auch hinsichtlich des beruflichen Aufstiegs, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht. In den Fällen, wo auf den beruflichen Aufstieg ein Rechtsanspruch besteht, kann kein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld erhoben werden. Vielmehr ist dann der Anspruch auf beruflichen Aufstieg im laufenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis einzulösen.

Stand: 30.09.2022

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