Berufliche Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung dient dazu, berufliche Kenntnisse zu erhalten, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Wenn im Verlauf eines Berufslebens eine Behinderung auftritt, kann eine Wei­ter­bil­dung in Form einer Umschulung infrage kommen.

Berufliche Weiterbildung, auch als Fortbildung bezeichnet, dient dazu, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen (Berufliches Fortkommen).

Formen der Weiterbildung

  • Anpassungsfortbildung: zum Beispiel, wenn wichtige Zusatzqualifikationen benötigt werden, damit der bisherige Beruf weiter ausgeübt werden kann.
  • Umschulung: zum Beispiel, wenn im Verlauf eines Berufslebens eine Behinderung auftritt, deshalb der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann und ein neuer Beruf erlernt werden muss.
  • Aufstiegsweiterbildung: zum Beispiel, wenn man seinen Beruf nur dann weiter ausüben kann, wenn man in der Lage ist, im Betrieb eine verantwortlichere Position zu übernehmen. Hierzu zählen etwa Aufstiegslehrgänge in der Wirtschaft oder Laufbahnlehrgänge im öffentlichen Dienst.

Unterstützung bei besonderem Bedarf

Sofern im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist, kann die Maßnahme in einer besonders auf die Bedürfnisse von Menschen mit Schwerbehinderung ausgerichteten Einrichtung, zum Beispiel in einem Be­rufs­för­de­rungs­werk (BFW), durchgeführt werden. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger (§ 6 SBG IX) geltenden Leistungsgesetzen.

Im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können auch Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten für Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung gefördert werden (§ 185 Absatz 3 Nummer 1e SGB IX in Verbindung mit § 24 SchwbAV).

Stand: 30.09.2022

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