Berufliches Orientierungsverfahren

Ziel des Beruflichen Orientierungsverfahrens ist, den beruflichen Werdegang von Menschen mit Behinderung in der letzten schulischen Phase zu klären und die Chancen zu verbessern, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können anstatt in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung.

Das Berufliche Orientierungsverfahren stammt aus verschiedenen Modellvorhaben einzelner Bundesländer, aus der Forderung der Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder, ein solches gesetzlich zu regeln, und aus dem befristeten Sonderprogramm „Initiative Inklusion“ des Bundes. Es finden sich auch andere Bezeichnungen, wie zum Beispiel die Berufsvorbereitenden Einrichtungen (BVE) an Sonderschulen in Baden-Württemberg, die das gleiche Ziel haben. Auch die im § 48 SGB III geregelten „Be­rufs­ori­en­tie­rungs­maß­nah­men“ beinhalten den gleichen fachlichen Ansatz.

Ziel des Verfahrens

Ziel eines Beruflichen Orientierungsverfahrens ist die Klärung des beruflichen Werdegangs von jungen Menschen mit Behinderungen in Abstimmung mit ihren Erziehungsberechtigten in der letzten schulischen Phase. Dabei sollen die Schulen, die Lehrkräfte, die Agentur für Arbeit, der Träger der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe), Integrationsfachdienste sowie mögliche Leistungserbringer, zum Beispiel Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), an dem Beruflichen Orientierungsverfahren mitwirken.

Ausrichtung auf spätere Berufstätigkeit

Das Berufliche Orientierungsverfahren soll spätestens zwei Jahre vor Ende der Schulzeit einsetzen. Inhaltlich ist es stark durch eine Ausrichtung der Bildungspläne auf eine spätere Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, durch die frühzeitige Durchführung von Praktika und häufig durch eine sogenannte Berufswegekonferenz gekennzeichnet. Mit dem Beruflichen Orientierungsverfahren soll erreicht werden, dass junge Menschen mit Behinderung durch eine bessere Vorbereitung möglichst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht in einer Werkstatt für Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt werden können.

Nach § 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX kann sich das Integrationsamt an der beruflichen Orientierung beteiligen, allerdings nachrangig gegenüber anderen gesetzlichen Leis­tungs­trä­gern, insbesondere der Bundesagentur für Arbeit.

Stand: 30.09.2022

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