Berufsvorbereitung

Berufsvorbereitung dient der Feststellung der beruflichen Eignung sowie der Ver­mitt­lung von Allgemeinwissen und beruflichen Grundqualifikationen. Neben di­ver­sen For­men der schulischen Berufsvorbereitung gibt es spezifische be­rufs­vor­be­rei­ten­de Bil­dungs­maß­nah­men für Menschen mit Behinderungen.

Inhalte von Berufsvorbereitung können sein:

  • Feststellung der beruflichen Eignung (Arbeitserprobung)
  • Vermittlung oder Auffrischung beruflicher Grund- und Basisqualifikationen
  • allgemeinbildender Unterricht, um schulische Bildungslücken zu schließen oder Kenntnisse zu erweitern

DDurch betriebliche Qualifizierungen wird der Kontakt zu Ausbildungsbetrieben hergestellt, um den Übergang in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Schulische Berufsvorbereitung

Sie ist durch die Länder geregelt und findet meist an berufsbildenden Schulen statt. Es gibt unterschiedliche Formen und Schwerpunkte und dadurch auch unterschiedliche Be­zeich­nun­gen der schulischen Berufsvorbereitung. Die bekanntesten Formen sind das Be­rufs­vor­be­rei­tungs­jahr (BVJ) und das Be­rufs­grund­bil­dungs­jahr (BGJ).

Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)

Zielgruppen sind vor allem Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss oder Abgänger der Förderschulen beziehungsweise von Schulen für Menschen mit Lern­be­hin­de­rung. Das Berufsvorbereitungsjahr dauert ein Schuljahr. Es vermittelt fachpraktische und fachtheoretische Grundqualifikationen, gewährt oft Einblicke in verschiedene Berufsfelder (zum Beispiel Metall, Holz, Gestaltung) und hilft, schulische Lücken zu schließen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben Gelegenheit, sich über ihre beruflichen Möglichkeiten zu informieren, sich zu erproben, ihre individuellen Fähigkeiten und Interessen zu entdecken und zu vertiefen. Durch abgestufte Anforderungen und eine differenzierte Förderung sollen individuelle berufliche Perspektiven eröffnet und der Einstieg in eine Berufsausbildung oder in eine Beschäftigung erleichtert werden.

Be­rufs­grund­bil­dungs­jahr/Be­rufs­grund­schul­jahr (BGJ)

Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern Grundqualifikationen zu vermitteln. Das BGJ kann einen Einblick in ein bestimmtes Berufsfeld geben oder auch auf einen einzelnen Beruf ausgerichtet sein. Das BGJ dauert in der Regel ein Schuljahr. Angebotene Berufsfelder sind beispielsweise Ernährung, Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Holztechnik, Textil und Bekleidung. Das BGJ kann – je nach Bundesland – kooperativ (das heißt während einer betrieblichen Ausbildung teilzeitschulisch) oder vollzeitschulisch absolviert werden (zum Teil als erstes Ausbildungsjahr). Der erfolgreiche Besuch des Berufsgrundbildungsjahrs kann – abhängig von den länderspezifischen Regelungen – auf eine sich anschließende Be­rufs­aus­bil­dung angerechnet werden, wenn das absolvierte Berufsfeld und der Aus­bil­dungs­be­ruf einander entsprechen.

Mit einem absolvierten Berufsvorbereitungsjahr oder Berufsgrundbildungsjahr kann zugleich die Erfüllung der Berufsschulpflicht nachgewiesen werden.

Bei erfolgreichem Abschluss der schulischen Berufsvorbereitung kann – je nach Schulgesetz – der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss erworben werden.

An Schulen für Menschen mit geistiger Behinderung sind gegebenenfalls be­rufs­vor­be­rei­ten­de Maßnahmen im Rahmen der Abschlussstufenklasse (Werkstufe) vorgesehen.

Berufsfachschule (BFS)

Des Weiteren lässt sich – abhängig von den Zugangsvoraussetzungen – der Besuch einer Berufsfachschule (mindestens 1-jährig) zur Berufsvorbereitung nutzen. Für junge Menschen mit Behinderungen werden zum Teil Sonderformen angeboten (zum Beispiel Son­der­be­rufs­schu­le in Vollzeitform, Werkklassen).

Förderung

Um dem individuellen Förderbedarf gerecht zu werden, steht ein differenziertes Angebot zur Verfügung:

  • berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit
  • behinderungsbedingt erforderliche Grundausbildungen
  • Rehabilitationsvorbereitungslehrgänge

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) sind nach §§ 51 und folgende SGB III vorgesehen und erfolgen, wenn die Maßnahme auf eine Ausbildung (Berufsausbildung) oder Arbeit vorbereitet und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt.

Berufsvorbereitung für Menschen mit Behinderungen

Für Menschen mit Behinderungen sind spezifische BvB nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX und für den Personenkreis in Rehabilitationsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit) in §§ 112 und folgende in Verbindung mit § 51 SGB III vor­ge­se­hen.

Stand: 30.09.2022

Zum Fachlexikon