Beschäftigung, geringfügige

Wann eine Beschäftigung als geringfügig beziehungsweise geringfügig entlohnt oder kurzfristig eingestuft wird und wie diese Beschäftigungsverhältnisse im Hinblick auf Arbeitslosigkeit und in der Sozialversicherung behandelt werden.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung wird zwischen der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung unterschieden.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV gilt jemand als geringfügig beschäftigt, wenn das Arbeitsentgelt (vergleiche § 14 Absatz 1 SGB IV) aus einer Beschäftigung (vergleiche § 7 Absatz 1 SGB IV) regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.

Wenn jemand von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit) bezieht oder als arbeitsuchend geführt wird, gilt eine kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich als be­rufs­mä­ßig.

Berufsmäßigkeit liegt immer dann vor, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen

Zu beachten ist, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Aber nur geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV dürfen zusammengerechnet werden und nur kurzfristige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV.

Nicht zusammengerechnet werden eine geringfügig entlohnte und eine kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV). Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV werden eine geringfügige Beschäftigung und eine nicht geringfügige Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) in der Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflicht

Geringfügige Beschäftigungen unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Absatz 2 SGB II).

Seit dem 1.1.2013 besteht aber Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Es ist möglich, sich davon befreien zu lassen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist beim Arbeitgeber zu beantragen.

Stand: 30.09.2022

Zum Fachlexikon