Betriebliche Altersversorgung

Über die Betriebliche Altersversorgung bieten Arbeitgeber den Beschäftigten auf Basis eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod. Die Einzelheiten sind im Gesetz zur betrieblichen Al­ters­ver­sor­gung geregelt.

Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) trifft das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf Basis eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Für den Begriff der betrieblichen Altersversorgung ist es gleichgültig, ob es sich um einen privaten oder öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber handelt. Auch die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst fällt unter diesen Begriff.

Für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gelten allerdings Son­der­re­ge­lun­gen, die unter anderem die Unverfallbarkeit betreffen (§ 17 Absatz 2, § 18 BetrAVG).

Gleichgültig ist, wer die Versorgungsleistungen erbringt (§ 1 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG), das heißt, ob sie

  • der Arbeitgeber selbst gewährt (Direktzusage) oder
  • ein externer Versorgungsträger (Direktversicherung, die Pensionskasse oder ein Pensionsfonds).

Entgeltumwandlung

Jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer kann zusätzlich oder alternativ von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinem Gehalt bis zu maximal vier Prozent der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden.

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind in der Regel Geldleistungen in Form laufender Renten und/oder einmalige Kapitalzahlungen.

Anfallende Leistungen und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung sind gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers gesichert (§§ 7–15 BetrAVG). Dieser Insolvenzschutz wird durch eine Zwangsversicherung herbeigeführt, der sämtliche Ar­beit­ge­ber angeschlossen sein müssen, die eine betriebliche Altersversorgung in einer sicherungspflichtigen Form durchführen. Der Insolvenzschutz gilt nicht für den öffentlichen Dienst, da bei öffentlichen Arbeitgebern ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist (§ 17 Absatz 2 BetrAVG).

Neben dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sind bei der Ausgestaltung und der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung außerdem zu berücksichtigen:

  • die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze, zum Beispiel Gleichbehandlung und Gleichberechtigungsgrundsatz
  • die Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts
  • die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats (§ 87 Absatz 1 Nummer 8 und 10 BetrVG)
  • die tarifvertraglichen Regelungen

Die betriebliche Altersversorgung wird über eine staatliche Altersvorsorgezulage, die sogenannte „Riester-Rente“, gefördert.

Stand: 30.09.2022

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