Betriebsübergang

Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, sind die bestehenden Ar­beits­ver­hält­nis­se per Gesetz geschützt. Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers ein. Die bereits erworbene Betriebszugehörigkeit wird durch einen Betriebsübergang nicht unterbrochen.

Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so schützt § 613a BGB die bestehenden Arbeitsverhältnisse. Der neue Inhaber tritt gemäß § 613a BGB nach dieser zwingenden Vorschrift in die Position des alten Arbeitgebers mit allen Rechten und Pflichten ein. Das Arbeitsverhältnis besteht, sofern es nicht vor Betriebsübergabe aus Gründen, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Betriebsübergang stehen rechtswirksam beendet wurde, zu den bisherigen Bedingungen fort. So wird zum Beispiel durch den Betriebsübergang die Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung für eine verlängerte Kündigungsfrist nicht unterbrochen.

Die bereits erworbene Betriebszugehörigkeit wird durch einen Betriebsübergang nicht unterbrochen.

Information der Beschäftigten

Vor dem Betriebsübergang sind Arbeitnehmer über den geplanten Zeitpunkt, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs zu unterrichten. Arbeitnehmer können dem Betriebsübergang schriftlich widersprechen mit der Folge, dass das Ar­beits­ver­hält­nis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Sofern keine Be­schäf­ti­gungs­mög­lich­keit beim alten Arbeitgeber besteht, kann ein Widerspruch zum Betriebsübergang zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Betriebsstillegung ausgeschlossen

Ein Betriebsübergang schließt eine Betriebsstilllegung aus (vergleiche § 172 Absatz 1 Satz 1 SGB IX). Wegen der Aufgabe seiner Arbeitgeberposition kann der frühere Inhaber einen Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung nicht mehr stellen (Kündigungsschutzverfahren). Deshalb muss das Integrationsamt bei einer beabsichtigten Kündigung wegen Betriebsstilllegung von Amts wegen prüfen, ob ein Betriebsübergang vorliegt.

Stand: 30.09.2022

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