Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung kann betriebliche Arbeitsbedingungen regeln, soweit sie nicht schon in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Tarifverträgen geregelt sind. Un­ter­schie­den werden freiwillige und mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen. Bei Letzteren muss der Betriebsrat angehört werden.

Durch eine Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber und Betriebsrat die betrieblichen Arbeitsbedingungen regeln. Eine Betriebsvereinbarung ist ebenso rechtsverbindlich wie Gesetze oder Tarifverträge. Sie kann nur das zusätzlich regeln, was nicht bereits in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Tarifverträgen abschließend geregelt worden ist beziehungsweise wo ein Spielraum für individuelle Absprachen auf der betrieblichen Ebene offengeblieben ist. Regelungen, die im Widerspruch zu Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Tarifverträgen stehen, sind unwirksam (§ 77 BetrVG). Die Betriebsvereinbarungen müssen verschriftlich werden, mündliche Vereinbarungen sind nicht rechtlich wirksam.

Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten

Betriebsvereinbarungen begründen Rechte und Pflichten für Arbeitgeber, Betriebsrat und die Beschäftigten. Inhalt einer Betriebsvereinbarung können grundsätzlich alle Fragen sein, bei denen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen (§ 87 BetrVG). Die Re­ge­lungs­in­hal­te können ein weites Feld umfassen: Umsetzung des mobilen Arbeitens be­zie­hungs­wei­se des Home­office, Ar­beits­zeit­mo­del­le, Umgang mit Internet, E-Mail und Sozialen Medien und privaten Geräten im Betrieb wie dem Smartphone bis hin zum Be­trieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­na­ge­ment.

Bei diesen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein Initiativrecht; er kann die Inhalte und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen, in dem der Spruch der Einigungsstelle die innerbetriebliche Übereinkunft ersetzt.

Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Davon abzugrenzen sind die freiwilligen Betriebsvereinbarungen. Sie regeln An­ge­le­gen­hei­ten, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen und folglich nur im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergehen können (§ 88 BetrVG).

Die Inklusionsvereinbarung (§ 166 SGB IX) im Schwerbehindertenrecht hat inhaltliche und rechtliche Parallelen zu einer Betriebsvereinbarung bei Personalplanung und -einsatz (vergleiche § 92 BetrVG).

Stand: 30.09.2022

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