Dienststelle

Der Begriff der Dienststelle im Sinne des Schwerbehindertenrechts bestimmt sich nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder. Dienststellen sind Behörden, Verwaltungsstellen, öffentliche Betriebe und Gerichte.

Der Begriff der Dienststelle im Sinne des Schwerbehindertenrechts (Teil 3 SGB IX) bestimmt sich nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder (§ 170 Absatz 1 Satz 2 SGB IX). Das Personalvertretungsrecht geht von folgender Definition aus: Dienst­stel­len sind Behörden, Verwaltungsstellen, öffentliche Betriebe und Gerichte. Diese Definition findet sich im Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 6 Absatz 1 BPersVG) wie in den Landespersonalvertretungsgesetzen:

  • Eine Behörde ist dabei die durch eine öffentlich-rechtliche Organisationsnorm geschaffene, organisatorisch selbstständige und mit Zuständigkeiten zu konkreten, nach außen wirkenden Rechtshandlungen ausgestattete Verwaltungseinheit.
  • Verwaltungsstellen sind diejenigen Stellen, die bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit ihnen der hoheitliche Charakter fehlt, an die Stelle von Behörden treten (zum Beispiel ein organisatorisch selbstständiges Datenverarbeitungszentrum eines öffentlichen Trägers).
  • Ein öffentlicher Betrieb ist vom Begriff her praktisch deckungsgleich mit demjenigen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), allerdings mit dem Unterschied, dass Inhaber der Staat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Nebenstellen und Teile von Dienststellen

Hierfür gelten unterschiedliche Regelungen. Im Bereich des Bundes und vieler Lan­des­ver­wal­tun­gen (zum Beispiel Rheinland-Pfalz, Bayern) stellt das Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht hinsichtlich der Selbstständigkeit von Nebenstellen be­zie­hungs­wei­se Teilen von Dienststellen auf den Willen der Beschäftigten ab. Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt.

Auswirkungen für Wahlen

Der Beschluss zur Selbstständigkeit ist für die darauffolgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgegangenen Personalvertretung wirksam (vergleiche § 6 Absatz 3 BPersVG sowie zum Beispiel § 5 Absatz 3 LPersVG Rheinland-Pfalz, Artikel 6 Absatz 3 BayPVG). Nach dem nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsrecht hingegen können Nebenstellen oder Teile von Dienststellen von der obersten Dienstbehörde zu selbstständigen Dienst­stel­len erklärt werden (vergleiche § 1 Absatz 3 LPVG NW). Die getroffenen Festlegungen gelten dann auch für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung.

Die Schwerbehindertenvertretung kann nur für den Bereich einer Dienststelle gewählt werden, es sei denn, es werden mehrere gleichstufige Dienststellen derselben Verwaltung für die Wahl zusammengefasst (§ 177 Absatz 1 Satz 4 SGB IX).

Beim Kündigungsschutz ist das Integrationsamt zuständig, in dessen Bereich die Be­schäf­ti­gungs­dienst­stel­le des betroffenen Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung liegt (§ 170 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

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