Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Ar­beits­schutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen. Sie klärt die Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz auf sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt, dass der Arbeitgeber für die si­cher­heits­tech­ni­sche Betreuung seiner Beschäftigten Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt.

Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der men­schen­ge­rech­ten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Beratung des Arbeitgebers sowie der verantwortlichen Personen

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt

  • bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Ar­beits­ver­fah­ren und Arbeitsstoffen,
  • zur Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • zur Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
  • zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Sicherheitstechnische Überprüfung

Weiterhin unterstützt die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der sicherheitstechnischen Über­prü­fung von:

  • Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln, insbesondere vor der Inbetriebnahme
  • Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer Einführung

Durchführung des Arbeitsschutzes

Zu den zentralen Aufgaben gehört es, die Durchführung des Arbeitsschutzes zu beobachten und in diesem Zusammenhang

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen,
  • Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
  • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
  • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen.

Information und Unterweisung der Beschäftigten

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat weiterhin darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung ent­spre­chend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

Einsatz im Betrieb

Die Ausbildungsmodalitäten und zeitlichen Mindestvorgaben in den Betrieben werden in der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) DGUV Vorschrift 2 geregelt beziehungsweise in den ana­lo­gen Regelwerken der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung (SVLFG – So­zi­al­ver­si­che­rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau).

Die zeitlichen Vorgaben werden ermittelt aus der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb und über eine Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel), der die jeweilige Betriebsart und die Betreuungsgruppen berücksichtigt. Die konkrete Umsetzung der ar­beits­si­cher­heits­tech­ni­schen Betreuung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2, mit den nachfolgend genannten Betreuungsmodellen.

Sicherheitstechnische Regelbetreuung in den Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten

Der Umfang der zu erbringenden sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung.

Sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

Die Gesamtbetreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der sicherheitstechnischen Betreuung.

Alternative bedarfsorientierte sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten

Bei der Anwendung dieses Betreuungsmodells wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Alternative bedarfsorientierte sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit 10 und weniger Beschäftigten durch Kompetenzzentren

Als Voraussetzung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Ge­sund­heits­schut­zes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maß­nah­men motiviert. Die alternative bedarfsorientierte sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Qualifizierte Personen

Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur qualifizierte Personen bestellen, das heißt ein Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche si­cher­heits­tech­ni­sche Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muss neben der beruflichen Qualifikation über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben er­for­der­li­che si­cher­heits­tech­ni­sche Fachkunde verfügen. Im Einzelfall können auch Ausnahmen gestattet sein. Es ist auch möglich, Personen, die einen Sicherheitsingenieurs-Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben, als Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, wenn diese mindestens über eine einjährige Berufserfahrung als Ingenieur verfügen.

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Fachkräfte für Arbeitssicherheit unter Mitwirkung des Betriebsrats beziehungsweise Personalrats schriftlich zu bestellen und ihnen die im Gesetz genannten Aufgaben zu übertragen. Die Fachkräfte unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs, sie sind jedoch bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.

Dieser Grundsatz gilt nach einem Musterurteil des Bundesarbeitsgerichts auch bei der öffentlichen Hand (Urteil vom 19.12.2009 – 9 AZR 769/08).

Kooperation mit anderen Gremien im Betrieb

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen mit dem Betriebsarzt zusammenarbeiten. Das Gleiche gilt für die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat.

Die Beratung gemeinsamer Anliegen und der Austausch von Erfahrungen erfolgen in dem vom Arbeitgeber zu bildenden Arbeitsschutzausschuss, an dem auch die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung zu beteiligen ist (§ 178 Absatz 4 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

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