Fürsorgepflicht

Arbeitgebende haben eine Fürsorgepflicht für ihre Beschäftigten. Diese Pflicht besteht vor allem darin, die physische und psychische Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten. Die schutzwürdigen Interessen von Arbeitskräften mit Schwer­be­hin­de­rung sind besonders zu wahren.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist nicht konkret in einem Gesetz geregelt. Sie beruht teils auf Regelungen aus verschiedenen Gesetzen und teils auf dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erwähnten Grundsatz von „Treu und Glauben”. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber insoweit für seine Arbeitnehmer sorgen muss, wie es allgemein üblich und zu erwarten ist. Eine abschließende Auflistung aller Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers gibt es nicht.

Pflicht zur Wahrung schutzwürdiger Interessen

Teile der Fürsorgepflicht sind gesetzlich geregelt, wie etwa der Schutz des Arbeitnehmers vor Gefahren für Leben und Gesundheit (§ 618 BGB) und die Vorschriften des Ar­beits­schut­zes und der Ar­beits­si­cher­heit. Konkrete Regelungen finden sich im

Zu den Fürsorgepflichten gehören weiterhin

  • eine Arbeits-, Arbeitsplatz- und Arbeitsumfeldgestaltung, die Beschäftigte vor Unfällen schützt und ihre körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.
  • der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten und ihr Recht auf Privatsphäre sowie die Einhaltung der Regelungen des Datenschutzes
  • der Schutz vor Diskriminierung, Einschüchterung, Beleidigung und Mobbing – sei es durch Führungskräfte, Kollegen oder Geschäftspartner
  • die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge.

Pflicht zur Wahrung schutzwürdiger Interessen von Menschen mit Schwerbehinderung

Eine besondere Pflicht zur Wahrung schutzwürdiger Interessen besteht gegenüber Ar­beit­neh­men­den mit Schwerbehinderung. So begründet das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) einen besonderen beruflichen Förderungsanspruch, wenn es vom Arbeitgeber verlangt, Menschen mit Schwerbehinderung so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 164 Absatz 4 SGB IX), so dass ihr Berufliches Fortkommen gewährleistet ist.

Bei der Ausübung seines Direktionsrechts bezüglich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung hat der Arbeitgeber auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 106 Satz 3 GewO).

Diese besondere Pflicht gegenüber Menschen mit Schwerbehinderung gebietet es auch, an die Berechtigung einer Kündigung strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere wenn ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und anerkannter Behinderung besteht.

Im öffentlichen Dienst wird die besondere Verpflichtung gegenüber Beschäftigten mit Schwer­be­hin­de­rung vielfach in Erlassen konkretisiert (siehe Beschäftigung von Men­schen mit Schwer­be­hin­de­rung im öffentlichen Dienst). Sie enthalten unter anderem Regelungen zur Einstellung, Prüfung, Beförderung, Versetzung und Entlassung von Menschen mit Schwerbehinderung.

Stand: 30.09.2022

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