Gebärdensprache

Gebärdensprache ist eine visuelle, offiziell anerkannte Sprache von Menschen mit Hörbehinderung, die sich von Land zu Land unterscheidet. Ihre Nutzung in der Kommunikation mit Behörden und Gerichten sowie die Kostenerstattung für Ge­bär­den­sprach­dol­met­schen­de sind gesetzlich geregelt.

Gebärdensprache ist eine visuelle Sprache der Menschen mit Hörbehinderung. Ge­bär­den­spra­chen sind voll ausgebildete natürliche Sprachen von derselben Komplexität wie gesprochene Sprachen. Die Gebärdensprache ist von Land zu Land unterschiedlich und wird hierzulande als „Deutsche Gebärdensprache“ (DGS) bezeichnet.

Die DGS verwendet neben Mimik und Körperhaltung insbesondere Handzeichen – die Gebärden. Gebärden sind klar strukturiert nach

  • Handform,
  • Handstellung,
  • Ausführungsstelle und
  • Bewegung.

Die Gebärdensprache zeichnet sich durch einen umfassenden Wortschatz sowie eine aus­dif­fe­ren­zier­te eigenständige Grammatik aus.

Das Lautsprachbegleitende Gebärden (LBG) orientiert sich – im Gegensatz zur DGS – an der deutschen Grammatik. Jedes gesprochene Wort wird simultan mit Gebärdenzeichen begleitet. Diese Sprachform ist im pädagogischen Kontext entwickelt worden und somit eine künstliche Sprachform.

Offizielle Anerkennung

Das SGB I (§ 17 Absatz 2) bestimmt hierzu, dass Menschen mit Hörbehinderung das Recht haben, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

Als Bestandteil der Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Leben in der Gemeinschaft sieht das SGB IX ebenfalls ausdrücklich die Benutzung der Gebärdensprache, den Dolmetschereinsatz und die Erstattung angemessener Auf­wen­dun­gen hierfür vor (§ 82 SGB IX, Förderung der Verständigung).

Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetschende sind in diesen Fällen von den Behörden oder den für die jeweilige Sozialleistung zuständigen Leistungsträgern zu übernehmen.

Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Be­hin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz – BGG) weist die Deutsche Gebärdensprache und das Laut­sprach­be­glei­ten­de Gebärden als eigenständige Sprache beziehungsweise Kom­mu­ni­ka­ti­ons­form aus (§ 6 Absatz 1 und 2 BGG). Im Umgang mit Bundesbehörden sind Menschen mit Hörbehinderung berechtigt, in Deutscher Gebärdensprache oder mithilfe der Lautsprachbegleitenden Gebärden zu kommunizieren.

Kostenerstattung

Die notwendigen Aufwendungen tragen die Bundesbehörden (§ 9 BGG und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­hil­fen­ver­ord­nung [KHV]). Vergleichbare Regelungen für die Ver­wal­tungs­ver­fah­ren und Ver­wal­tungs­be­hör­den der Länder und Kommunen enthalten die Lan­des­be­hin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­set­ze (zum Beispiel § 8 BGG NRW).

Über das Sozialrecht hinaus sind in vielen weiteren Rechtsgebieten die Nutzung der Gebärdensprache, der Einsatz von Ge­bär­den­sprach­dol­met­schen­den und Regelungen zur Kostenübernahme verankert. Grundsätzliche Aussagen für das gesamte Gerichtswesen trifft hierzu das Gerichtsverfassungsgesetz (§ 186 GVG). An einzelnen Rechtsgebieten sind zum Beispiel zu nennen:

  • das Beurkundungswesen (§§ 22–24 BeurkG)
  • die freiwillige Gerichtsbarkeit, beispielsweise Vormundschafts- und Familiensachen, Personenstands- und Nachlassangelegenheiten (§ 8 FGG in Verbindung mit § 186 GVG)
  • das Zivilprozesswesen (§ 483 ZPO)
  • das Strafprozesswesen (§ 66e Absatz 1, § 259 Absatz 2 StPO)
  • das Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 46 OWiG in Verbindung mit den §§ 66e Absatz 1 und 259 Absatz 2 StPO)

Für den Menschen mit Hörbehinderung ist der Gebrauch der Gebärdensprache unter Hinzuziehung eines Ge­bär­den­sprach­dol­met­schen­den im Gerichtswesen in der Regel kostenfrei. Das Honorar sowie die Reisekosten der Dolmetschenden übernehmen die jeweils zuständigen öffentlichen Kassen (§ 137 Nummer 6 KostO und Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz [JVEG]).

Stand: 30.09.2022

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