Grad der Schädigungsfolgen (GdS)

Der Grad der Schädigungsfolgen wird ausschließlich im sozialen Ent­schä­di­gungs­recht und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung verwendet. Er ist ein Maß für die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens, der durch ein Ereignis eingetreten ist.

Im Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) gilt der Grad der Behinderung (GdB) als Maß­stab zur Fest­stel­lung einer Schwerbehinderung. Der Begriff „Grad der Schä­di­gungs­fol­gen“ wird aus­schließ­lich im sozialen Entschädigungsrecht und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung verwendet. Die Beeinträchtigung eines Menschen wird hier nach Graden festgestellt.

Maß für Auswirkungen

Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und Grad der Behinderung (GdB) sind Messgrößen für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Sie werden nach gleichen Grundsätzen bemessen und haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im Erwerbsleben zum Inhalt. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf Schä­di­gungs­fol­gen aus einem Ereignis (zum Beispiel durch Arbeitsunfall oder Gewalttat) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig von ihrer Ursache, bezogen ist.

Stand: 30.09.2022

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