Leistungsanbieter, andere

Anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung bieten bestimmte Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben. Andere Leis­tungs­an­bie­ter erbringen vergleichbare Leistungen wie die Werkstätten, un­ter­lie­gen aber geringeren gesetzlichen Anforderungen.

Bestimmte Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben werden nach § 56 SGB IX in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) erbracht.

Daneben können diese Leistungen auch durch andere Leistungsanbieter im Sinne von § 60 SGB IX erbracht werden. Damit wird, ebenso wie durch das Budget für Arbeit, das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderung eine dauerhafte Alternative zu einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung anzubieten. Es handelt sich um eine Leistung der Eingliederungshilfe.

Materiell umfasst das Budget für Arbeit 2 Teile

Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber und die Unterstützung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz nach oben hin abgewichen werden. Neben dem Zuschuss zu den Lohnkosten können auch Aufwendungen für die behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz übernommen werden.

Das Budget für Arbeit ist eine Leistung der Eingliederungshilfe und kann mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe nach § 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX ergänzt werden.

Stand: 30.09.2022

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