Massenentlassungen

Massenentlassungen im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes liegen vor, wenn einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten – gemessen an der Betriebsgröße – innerhalb von 30 Kalendertagen gekündigt wird. Betriebsrat und gegebenenfalls Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung müssen vorab schriftlich über die Gründe informiert werden.

Eine Massenentlassung liegt im Sinn des Kündigungsschutzgesetzes (§ 17 KSchG) vor, wenn – abhängig von der Zahl der regelmäßig Beschäftigten – innerhalb von 30 Ka­len­der­ta­gen die nachstehende Mindestanzahl von Entlassungen erfolgt:

  • bei über 20 und unter 60 Beschäftigten: 5 Beschäftigte
  • bei 60 bis weniger als 500 Beschäftigten: 10 Prozent oder mehr als 25 Beschäftigte
  • bei mindestens 500 Beschäftigten: mindestens 30 Beschäftigte

Anzeigepflicht

Nach § 17 KSchG sind Massenentlassungen der Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber an­zu­zei­gen. Die Anzeigepflicht richtet sich nach dem Verhältnis der Zahl der Entlassenen zur Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (Betriebseinschränkung).

Unterrichtung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung

Arbeitgeber müssen den Betriebsrat rechtzeitig über die Gründe der Entlassungen und die Zahl der zu entlassenden Beschäftigten schriftlich unterrichten. Sind von der Mas­sen­ent­las­sung auch Menschen mit Behinderung betroffen, ist die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung zu beteiligen (§ 178 Absatz 2 SGB IX). Der Anzeige an die Agentur für Arbeit ist die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Die anzeigepflichtigen Entlassungen werden erst mit Ablauf eines Monats nach der Anzeige wirksam.

Der Kündigungsschutz nach dem SGB IX und im Einzelfall geltende längere Kün­di­gungs­fris­ten bleiben unberührt.

Medien und Arbeitshilfen

Cover des ZB Ratgebers zum besonderen Kündigungsschutz.
Downloads und Arbeitshilfen

ZB Ratgeber „Der besondere Kündigungsschutz“

Nach dem SGB IX haben Menschen mit Schwer­behin­derung einen besonderen Kündi­gungs­schutz. Detaillierte In­for­ma­tio­nen dazu entnehmen Sie dem ZB Ratgeber.

Stand: 30.09.2022

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