Rechtsmittel
- Wird einem Widerspruch gegen eine Entscheidung des Integrationsamtes nicht stattgegeben, entscheidet der Widerspruchsausschuss.
- Diese Entscheidung kann durch eine Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
- Widerspruch gegen eine Kündigung führt nicht zu einer Aufschiebung der Kündigung.
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels (zum Beispiel Widerspruch, Klage) kann der Betroffene versuchen, eine ihm ungünstige, noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Wege der Nachprüfung zu beseitigen. Die Entscheidung muss eine entsprechende Rechtsmittel/Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Gegen Entscheidungen des Integrationsamtes und der Agentur für Arbeit aufgrund des SGB IX können behinderte Menschen oder Arbeitgeber Widerspruch einlegen. Ändert die Behörde die Entscheidung nicht ab (Abhilfe), entscheidet der jeweilige Widerspruchsausschuss über den Widerspruch. Gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt ist Klage vor dem Verwaltungsgericht, gegen die des Widerspruchsausschusses bei der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit ist Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Ist im Kündigungsschutzverfahren die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers erteilt worden, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, das heißt, er kann den Arbeitgeber nicht an der Kündigung hindern (§ 171 Absatz 4 SGB IX). Der Arbeitgeber trägt jedoch das Risiko, dass die Kündigung bei Erfolg des Rechtsmittels unwirksam ist.
Für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zustimmung zur Kündigung ist der einer Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt maßgebend. Dies bedeutet, dass es auf den Sachverhalt ankommt, wie er sich zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsentscheidung dargestellt hat. Spätere Entwicklungen, zum Beispiel auch gesundheitliche Veränderungen, werden insoweit nicht berücksichtigt. Dagegen kommt es bei der Beurteilung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Widerspruchsausschusses an, wenn das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung versagt hat.
Arbeitgeber kündigt ohne Zustimmung des Integrationsamtes |
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Rechtsmittel: | Klage |
Zuständiges Gericht: | Arbeitsgericht |
Klageziel: | Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes fortbesteht |
Regelfrist: | Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung |
Arbeitgeber kündigt mit Zustimmung des Integrationsamtes |
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Rechtsmittel: | Widerspruch gegen Zustimmung Parallel dazu: Klage |
Zuständiges Gericht: | Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt Parallel dazu: Arbeitsgericht |
Ziel: | Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes und Versagung der Zustimmung Parallel dazu: Kündigung ist sozial ungerechtfertigt |
Frist: | Innerhalb eines Monats Parallel dazu: innerhalb von 3 Wochen |
Widerspruchsausschuss weist Widerspruch zurück |
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Rechtsmittel: | Klage gegen Widerspruchsbescheid |
Zuständiges Gericht: | Verwaltungsgericht |
Klageziel: | Aufhebung der Bescheide des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses |
Klagefrist: | Innerhalb eines Monats |
Integrationsamt versagt Zustimmung zur Kündigung |
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Rechtsmittel: | Widerspruch gegen Versagung der Zustimmung |
Zuständige Stelle: | Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt |
Ziel: | Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes und Zustimmung zur Kündigung |
Frist: | Innerhalb eines Monats |
Widerspruchsausschuss weist Widerspruch zurück |
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Rechtsmittel: | Klage gegen Widerspruchsbescheid |
Zuständiges Gericht: | Verwaltungsgericht |
Ziel: | Aufhebung der Bescheide des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses und Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung |
Frist: | Innerhalb eines Monats |
Gegen Entscheidungen des Versorgungsamtes beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens der Rechtsweg vor dem Sozialgericht gegeben.
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