SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Be­hin­de­run­gen)

Im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Be­hin­de­run­gen (SGB IX) wurden verschiedene Gesetze und Regelungen zu­sam­men­ge­führt. Damit entfällt das frühere Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

Das SGB IX umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Als sozialpolitisches Ziel aller Teilhabeleistungen nennt § 1 des SGB IX die Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Das SGB IX definiert in § 2 die Begriffe Behinderung und Schwer­be­hin­de­rung. Es beschreibt, was die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe jeweils konkret bewirken sollen, welche Leistungsinhalte sie haben und wer der dafür zuständige Träger ist.

Das SGB IX enthält außerdem Bestimmungen zur Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger untereinander sowie mit den Leistungserbringern und regelt die hierzu er­for­der­li­chen Verfahrensweisen. Auch das Schwerbehindertenrecht wurde – zunächst als Teil 2, ab 1.1.2018 als Teil 3 – in das SGB IX integriert. Dadurch wurde das frühere Schwer­be­hin­der­ten­ge­setz (SchwbG) abgelöst. Das SGB IX wurde durch das Bun­des­teil­ha­be­ge­setz (BTHG) neu strukturiert und gefasst: Das Schwerbehindertenrecht umfasst nun seit dem 1.1.2018 ab § 151 SGB IX die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“. Als Teil 2 wurde die bisher im SGB XII (Sozialhilfe) geregelte Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in das SGB IX eingefügt. Dieser zweite Teil beginnt ab § 90 SGB IX und trägt die Überschrift „Besondere Leistungen zur selbst­be­stimm­ten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ (§§ 90 und folgende SGB IX).

Grundsätze

Für die „Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ (§ 1 SGB IX) von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen ist das SGB IX innerhalb des So­zi­al­ge­setz­buchs von grundlegender Bedeutung. Die Regelungen des Rechts der Re­ha­bi­li­ta­ti­on und der Eingliederung behinderter Menschen stehen dabei nach dem Willen des Ge­setz­ge­bers unter folgenden Grundsätzen: Das SGB IX soll

  • das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG) umsetzen;
  • die Unübersichtlichkeit und Unterschiedlichkeit des bestehenden Rehabilitationsrechts so weit wie möglich beenden;
  • eine gemeinsame Plattform errichten, auf der eine einheitliche Rehabilitationspraxis erreicht werden kann;
  • den Zugang und die Erbringung von Leistungen organisieren, die Strukturen für die Zu­sam­men­ar­beit der Träger, Erbringer und Empfänger von Leistungen schaffen sowie Qualität und Effizienz dieser Leistungen sichern;
  • die Regelungen des Rehabilitations- und des Schwerbehindertenrechts den Grundsätzen „Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ anpassen;
  • durch die im Bundesteilhabegesetz normierte Neufassung die gleichberechtigte, selbst­be­stimm­te Teilhabe der Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf das Über­ein­kom­men der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Be­hin­de­run­gen weiter umsetzen und ausbauen.

Kooperation der Leistungsträger

Ein Hauptanliegen des SGB IX ist es, die Koordination der Leistungen und das Zu­sam­men­wir­ken der einzelnen Leistungsträger durch wirksame Instrumente si­cher­zu­stel­len. Diesem Zweck dienen unter anderem

  • die rasche Klärung des Hilfebedarfs im Einzelfall sowie
  • die gesetzliche Festlegung zu gemeinsamem Handeln und zur frühzeitigen Be­rück­sich­ti­gung weiterer Maßnahmen und Hilfen zur Eingliederung behinderter be­zie­hungs­wei­se von Behinderung bedrohter Menschen, die möglicherweise in die Zu­stän­dig­keit eines anderen Rehabilitationsträgers fallen.

Schwerpunkte des SGB IX

Die inhaltlichen Schwerpunkte des SGB IX lassen sich kurz wie folgt beschreiben:

  • Ziel der Sozialleistungen ist die Förderung der Teilhabe der Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen an allen gesellschaftlichen Lebensbereichen, insbesondere im Arbeitsleben. Dieses Ziel soll mit Leistungen zur medizinischen, be­ruf­li­chen und sozialen Rehabilitation schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden.
  • Die Leistungsberechtigten erhalten erweiterte Wunsch- und Wahlrechte (§ 8 SGB IX). Die Zuständigkeit der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit für die unterschiedlichen Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tun­gen bleibt grundsätzlich bestehen. Das Verfahren zur Zu­stän­dig­keits­klä­rung beinhaltet Fristen für die Antragsbearbeitung (§§ 14–15 SGB IX).
  • Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) und den Leistungen der übrigen Leistungsträger werden neben den Trägern der Jugendhilfe auch die Träger der Sozialhilfe in den Kreis der Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger einbezogen.
  • Bei der Eingliederungshilfe als Teil des SGB IX wird die Heranziehung von Einkommen und Vermögen behinderter Menschen beziehungsweise der Eltern behinderter Kinder in § 135 SGB IX neu geregelt. Ehe- und Lebenspartner werden künftig nicht mehr her­an­ge­zo­gen
  • Geschlechtstypische Belastungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen werden ebenso berücksichtigt wie die besonderen Bedürfnisse behinderter und von Be­hin­de­rung bedrohter Kinder.
  • Es wird sichergestellt, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teil­ha­be am Arbeitsleben auch psychologische und pädagogische Hilfen umfassen.
  • Als Hilfe zur Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes wird für schwerbehinderte Menschen der bereits früher gegen die Integrationsämter bestehende Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz auch gegenüber dem Rehabilitationsträger begründet (§ 49 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 SGB IX).

Schwerbehindertenrecht als Teil des SGB IX

Das Schwerbehindertenrecht ist nun als Teil 3 in das SGB IX einbezogen. Es enthält die „Be­son­de­ren Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“. Durch die Ver­knüp­fung des Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­rechts mit dem Schwerbehindertenrecht sind die In­te­gra­ti­ons­äm­ter Kooperationspartner der Rehabilitationsträger.

So wirken Rehabilitationsträger und Integrationsämter beispielsweise durch sogenannte Ansprechstellen gleichermaßen an einer frühzeitigen Bedarfserkennung mit (§ 12 Absatz 1 und 2 SGB IX).

Inhaltliche Schwerpunkte des Schwerbehindertenrechts

Die inhaltlichen Schwerpunkte des Schwerbehindertenrechts sind unter anderem:

Online-Kurs zum SGB IX im Personalmanagement

Im Selbstlernkurs „SGB IX im Personalmanagement“ geht es um die Rechte von Mitarbeitenden mit Behinderung und die Pflichten des Arbeitgebers.

Zur BIH-Akademie

Ein Mann schaut auf einen Computermonitor, der das Selbstlernangebot der BIH zeigt.

Stand: 30.09.2022

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