Sozialplan

Ein Sozialplan tritt unter anderem in Kraft, wenn ein Betrieb eingeschränkt, stillgelegt oder verlagert wird und Kündigungen anstehen. Sind Beschäftigte mit Schwer­be­hin­de­run­gen betroffen, sollte an der Aufstellung des Sozialplans neben der Agentur für Arbeit auch das Integrationsamt beteiligt werden.

Der Sozialplan ist eine zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffene Ver­ein­ba­rung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Be­schäf­tig­ten infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen (§ 112 Absatz 1 BetrVG). Als Betriebsänderungen gelten nach § 111 BetrVG unter anderem die

Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Sind in dem Interessenausgleich die zu kündigenden Be­schäf­tig­ten namentlich bezeichnet, ist die jeweilige Kündigung ver­mut­lich durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Die Sozialauswahl kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden (§ 1 Absatz 5 KSchG).

Sozialplan für Menschen mit Schwerbehinderung

Sind bei Massenentlassungen Beschäftigte mit Schwerbehinderung betroffen und werden in den Sozialplan einbezogen, ist ihre besondere Rechtsstellung nach dem SGB IX zu be­ach­ten. Ist in einer solchen Vereinbarung als Form der Beendigung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses der Auf­he­bungs­ver­trag vorgesehen, drohen Nachteile insbesondere im Hinblick auf den Bezug des Arbeitslosengeldes.

Der Unternehmensleitung und dem betrieblichen Integrationsteam ist daher zu emp­feh­len, das Integrationsamt und die Agentur für Arbeit schon bei der Aufstellung des So­zi­al­plans zu beteiligen, soweit er sich auf Beschäftigte mit Schwer­be­hin­de­rung bezieht.

Für Menschen mit Schwerbehinderung, die das 58. Lebensjahr vollendet und aufgrund eines So­zi­al­plans Anspruch auf eine Abfindung haben, gilt der besondere Kündigungsschutz des SGB IX nicht, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der be­ab­sich­tig­ten Kündigung nicht widersprechen (§ 173 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

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