Sperrzeit für Arbeitslosengeld

Die Agentur für Arbeit kann eine 12-wöchige Sperrzeit für Arbeitslosengeld festlegen. Der Beitrag erläutert die Gründe und nennt das Ausmaß einer Sperrung.

Lösen Beschäftigte ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis, zum Beispiel durch eigene Kündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, oder haben sie dem Betrieb durch vertragswidriges Verhalten Anlass für eine Kündigung gegeben, zahlt die Agentur für Arbeit für die ersten 12 Wochen kein Arbeitslosengeld, da der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ruht (§ 159 SGB III).

Abwicklungsvertrag kann Sperrzeit auslösen

Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschäftigten im Sinne der Sperr­zeit­re­ge­lung kann auch vorliegen, wenn nach erfolgter Arbeitgeberkündigung Be­schäf­tig­te und Unternehmen einen Abwicklungsvertrag schließen. Bei bestimmten Sach­ver­hal­ten sind kürzere Sperrzeiten möglich.

Ausmaß der Sperrung

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit) verkürzt sich um die Anzahl von Tagen, die die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe umfasst. Die dem Arbeitslosen zustehende An­spruchs­dau­er für den Bezug von Arbeitslosengeld verkürzt sich in jedem Fall um min­des­tens ein Viertel.

Stand: 30.09.2022

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