Stell­ver­tre­ten­des Mit­glied der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung

Ist die Schwerbehindertenvertretung verhindert, nimmt ein stellvertretendes Mitglied ihre Aufgaben wahr. Es genießt in dieser Zeit die gleiche Rechtsstellung. Die Wahl ei­ner Stellvertretung betrifft Betriebe und Dienststellen, in denen mindestens fünf Men­schen mit Schwerbehinderung beschäftigt sind.

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf Menschen mit Schwerbehinderung nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist gemäß § 177 Absatz 1 SGB IX neben der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung wenigstens eine Stellvertretung zu wählen.

Vertretung bei Verhinderung

Die Stellvertretung vertritt die Schwerbehindertenvertretung im Falle der Verhinderung (§ 177 Ab­satz 1 SGB IX). Verhinderung liegt zum Beispiel vor, wenn die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung

  • abwesend ist, also zum Beispiel bei Urlaub, Krankheit, Kur oder Dienstreise, aber auch auf­grund persönlicher Angelegenheiten;
  • zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Aufgabe im Rahmen der Schwerbehindertenvertretung derzeit nicht erreichbar ist, etwa nicht ab­kömm­lich vom Arbeitsplatz, oder eine andere Aufgabe wahrzunehmen hat (§ 178 Absatz 1 SGB IX, Aufgabenkatalog).

Im Falle der Verhinderung der Schwerbehindertenvertretung vertritt das stellvertretende Mit­glied sie in allen Angelegenheiten, in denen sie selbst tätig wäre. Während der Vertretung hat das stellvertretende Mitglied dieselben Aufgaben und Rechte wie die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung sowie die gleiche persönliche Rechtsstellung wie diese (§ 179 Absatz 3 Satz 2 SGB IX). Insbesondere genießt das stellvertretende Mitglied während dieses Zeitraums den gleichen Kündigungsschutz und Versetzungsschutz (§ 15 KSchG). Außerhalb der Ver­tre­tungs­zei­ten hat das stellvertretende Mitglied die gleiche Rechtsstellung wie ein Er­satz­mit­glied des Betriebsrats oder des Personalrats. Es kommt daher auch ein „nach­wir­ken­der Kündigungsschutz“ in Betracht (§ 15 Absatz 1 Satz 2 KSchG).

Aufgabenübertragung

Zu ihrer Entlastung kann die Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen, in denen in der Regel mehr als 100 Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt sind, das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben her­an­zie­hen. Ab jeweils 100 weiteren Beschäftigten mit Schwerbehinderung kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied eingebunden werden (§ 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX). Arbeitgeber müssen zuvor über die Vertretung unterrichtet sein.

Diese Aufgabenübertragung ist unabhängig von der Vertretung im Verhinderungsfall und geht inhaltlich weit darüber hinaus. So kann die Schwerbehindertenvertretung das stell­ver­tre­ten­de Mitglied in die laufende Betreuungsarbeit mit einbeziehen und ihm zum Beispiel die Betreuung der Menschen mit Behinderung aus einem bestimmten Betriebsteil oder aus einer Abteilung übertragen. Werden die stellvertretenden Mitglieder zu bestimmten Aufgaben (§ 178 Absatz 1 SGB IX) herangezogen, genießen sie die gleiche persönliche Rechts­stel­lung wie die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung selbst.

Von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung und stellvertretenden Mitgliedern ist der Austausch von wich­ti­gen In­for­ma­tio­nen sowie die Abstimmung untereinander.

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Das Recht auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen wie Seminare und Öf­fent­lich­keits­ar­beit gilt für das stellvertretende Mitglied, wenn die Veranstaltungen Kennt­nis­se vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind (§ 179 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 8 SGB IX).

Nachrücken und Nachwahl

Erlischt das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig, zum Beispiel durch Rücktritt oder Aus­schei­den aus dem Betrieb, so rückt das stellvertretende Mitglied automatisch für den Rest der Amtszeit nach; das zweite stellvertretende Mitglied wird dann zum ersten stell­ver­tre­ten­den Mit­glied (§ 177 Absatz 7 SGB IX). Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied vorzeitig aus, werden für den Rest der Amtszeit neue stellvertretende Mitglieder nach­ge­wählt (§ 21 SchwbVWO, Wahl der Schwerbehindertenvertretung).

Medien und Arbeitshilfen

Die Abbildung zeigt das Cover der Broschüre "ZB Spezial Die Schwerbehindertenvertretung" .
Downloads und Arbeitshilfen

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Rechte und Pflichten der Schwer­behin­derten­vertretung

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(Schmuckbild)

Stand: 30.09.2022

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