Technische Arbeitshilfen

Ziel der technischen Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderung ist es, auf Basis der Fähigkeiten und des Leistungsvermögens so gut wie möglich zu unterstützen und et­wai­ge Einschränkungen zu kompensieren. Arbeitgeber erhalten eine technische Be­ra­tung. Die Maßnahmen können bezuschusst werden.

Technische Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderung sollen vorhandene Fähigkeiten för­dern, das Leistungsvermögen nutzen, unterstützen und gleichzeitig schützen, aber auch hel­fen, be­hin­de­rungs­be­ding­te Auswirkungen auf die Arbeit zu kompensieren. Ziel ihres Ein­sat­zes ist es,

  • bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit zu ermöglichen,
  • die Arbeitsausführung zu erleichtern, das heißt Arbeitsbelastungen zu verringern und
  • die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.

Technische Arbeitshilfen kommen als Einzelmaßnahme der behinderungsgerechten Ar­beits­platz­ge­stal­tung vor (zum Beispiel Hebe- und Tragehilfen, neigbare Hubtische, Sprach­ein­ga­be­soft­ware). Sie sind aber meist Bestandteil einer umfassenden ergonomischen und be­hin­de­rungs­ge­rech­ten Gestaltung des Arbeitsplatzes und seines Umfelds.

Beratungsdienst für den Einsatz technischer Arbeitshilfen

Die Beratung der Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderung und des betrieblichen In­te­gra­ti­ons­teams über den Einsatz technischer Arbeitshilfen ist eine Schwerpunktaufgabe der Tech­ni­schen Be­ra­tungs­diens­te der Integrationsämter und der Rehabilitationsträger.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen sind vorrangig die Rehabilitationsträger zu­stän­dig (vergleiche § 49 Absatz 8 Nummer 4 und § 50 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX). Das In­te­gra­ti­ons­amt kann im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Leis­tun­gen aus der Aus­gleichs­ab­ga­be gewähren. Die Bezuschussung erfolgt je nach Einzelfall entweder an den Menschen mit Schwerbehinderung selbst (§ 19 SchwbAV) oder an seinen Arbeitgeber (§ 26 Absatz 1 Nummer 3 SchwbAV).

Stand: 30.09.2022

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