Überstunden

Beschäftigte leisten Überstunden, wenn sie ihre vertraglich festgelegte Arbeitszeit über­schrei­ten. Arbeitgeber können Über­stun­den sowie einen Ausgleich mit Betriebs- oder Personalrat vorab vereinbaren. In Einzelfällen können Beschäftigte mit Schwer­be­hin­de­rung von Überstunden freigestellt werden.

Überstunden liegen vor, wenn die für das konkrete Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag be­zie­hungs­wei­se einer Betriebsvereinbarung festgelegte oder tariflich geltende regelmäßige be­trieb­li­che Ar­beits­zeit überschritten wird. Arbeitgeber können mit dem Betriebsrat be­zie­hungs­wei­se Per­so­nal­rat eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit aus zwingenden be­trieb­li­chen Gründen vereinbaren. Die Zahl der gesetzlich zu­läs­si­gen Überstunden ist im Ar­beits­zeit­ge­setz (ArbZG) festgelegt.

Freistellung von Überstunden

Für die Ableistung von Überstunden erhalten Beschäftigte in der Regel eine Über­stun­den­ver­gü­tung als Zuschlag zur Grundvergütung (Arbeitsentgelt). Überstunden kön­nen aber auch in Freizeit aus­ge­gli­chen werden. Nur wenn Überstunden zugleich Mehr­ar­beit im Sinne des Ar­beits­zeit­ge­set­zes sind, können Beschäftigte mit Schwerbehinderung verlangen, von ihnen freigestellt zu werden (§ 207 SGB IX).

Die Infografik erläutert den Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit anhand der täglichen Arbeitszeiten von vier Beschäftigten, genannt Martin, Lisa, Frank und Emre. Nur bei Martin und Emre ist die geleistete Überstunde gleichzeitig Mehrarbeit, da sie beide über der werktäglich erlaubten Dauer von 8 Stunden liegen. Lisa und Frank bleiben trotz einer Plusstunde unterhalb der 8-Stunden-Grenze und leisten deshalb keine Mehrarbeit.

Stand: 30.09.2022

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