Umzugskosten
- Die finanziellen Leistungen des Integrationsamts bei der Wohnungshilfe sind Bestandteil der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.
- Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen gibt Empfehlungen zur Bemessung der Leistungshöhe der Wohnungshilfe.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer können Leistungen zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung erhalten. Vorrangiger Leistungsträger sind die Rehabilitationsträger (§ 49 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX).
Schwerbehinderte Menschen - insbesondere Selbstständige und Beamte - können vom Integrationsamt einen finanziellen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erhalten, wenn dadurch ihr Arbeitsverhältnis gesichert wird (§ 22 SchwbAV). Diese Leistungen sind Teil der Wohnungshilfen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.
Bei der Bemessung der Leistungshöhe empfiehlt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hinsichtlich der Einkommensanrechnung wie folgt zu unterscheiden: Soweit der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht behinderungsgerecht wohnt und der Umzug deshalb behinderungsbedingt ist, werden die Transportkosten ohne Einkommensanrechnung übernommen. Wird durch den Umzug lediglich die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz verkürzt, wird ein Teil des Einkommens angerechnet.
BIH-Empfehlung: Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat Empfehlungen zur Gewährung von Wohnungshilfe veröffentlicht.
Mehr unter: www.integrationsaemter.de/bih-empfehlungen
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