Umzugskosten

Beim Wechsel in eine behindertengerechte Wohnung können Beschäftigte mit Schwerbehinderung Leistungen zu den Um­zugs­kos­ten erhalten. Weitere Gründe: Die neue Wohnung liegt verkehrsgünstig näher am Arbeitsplatz oder ihr Arbeitsverhältnis ist dadurch gesichert.

Beschäftigte mit Schwerbehinderung können Leistungen zum Umzug in eine be­hin­de­rungs­ge­rech­te oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Woh­nung er­hal­ten. Vorrangiger Leistungsträger sind die Rehabilitationsträger (§ 49 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX).

Menschen mit Schwerbehinderung – insbesondere Selbstständige und verbeamtete Be­schäf­tig­te – können vom Integrationsamt einen finanziellen Zuschuss aus Mitteln der Aus­gleichs­ab­ga­be erhalten, wenn dadurch ihr Arbeitsverhältnis gesichert wird (§ 22 SchwbAV). Diese Leistungen sind Teil der Wohnungshilfen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.

Übernahme der Transportkosten

Die Leistungen können als Zuschuss bis zur Höhe der entstehenden notwendigen Um­zugs­kos­ten erbracht werden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Haupt­für­sor­ge­stel­len empfiehlt, die Transportkosten bis zu einer pauschalen Obergrenze zu übernehmen, wenn der Umzug unmittelbar behinderungsbedingt ist. Erfolgt der Umzug nur deshalb, weil die neue Wohnung erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz liegt, erfolgt eine teilweise Übernahme der Transportkosten.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat Empfehlungen zur Gewährung von Wohnungshilfe veröffentlicht.

Stand: 30.09.2022

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