Unterstützte Beschäftigung

Die Unterstützte Beschäftigung ist eine Alternative zur Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Sie dient der individuellen betriebliche Qualifizierung, Ein­ar­bei­tung und Begleitung in einem so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Be­schäf­ti­gungs­ver­häl­tnis des allgemeinen Arbeitsmarkts.

Mit dem Fördertatbestand der Unterstützten Beschäftigung in § 55 SGB IX sollen Al­ter­na­ti­ven zur Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) geschaffen werden. Hintergrund ist die immer weiter steigende Zahl von Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt beschäftigt werden, und die Erkenntnis, dass dies nicht für alle diese Men­schen zwingend erforderlich ist. Unterstützte Beschäftigung ist die individuelle betriebliche Qua­li­fi­zie­rung, Einarbeitung und Begleitung von Menschen mit besonderem Un­ter­stüt­zungs­be­darf in Be­trie­ben des allgemeinen Arbeitsmarkts. Ziel dieser Unterstützung ist ein so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Beschäftigungsverhältnis. Wesentlich bei der Un­ter­stütz­ten Beschäftigung ist der Grund­satz „Erst platzieren, dann qualifizieren“.

Individuelle berufliche Qualifizierung

Die Unterstützte Beschäftigung beginnt mit einer individuellen betrieblichen Qualifizierung, für die ein Rehabilitationsträger, in der Regel die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit), zuständig ist. Diese findet von Anfang an in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkts statt. Durchgeführt wird diese Qualifizierungsphase von einem Träger der Unterstützten Be­schäf­ti­gung, den der Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger beauftragt. Das kann ein Integrationsfachdienst sein, aber auch ein sons­ti­ger Dritter. Diese Phase der Qualifizierung dauert bis zu 2 Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 3 Jah­re. In der Zeit der Qualifizierung sind die Teilnehmenden so­zi­al­ver­si­chert.

Berufsbegleitung durch Integrationsamt

Ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht, ist aber gleichzeitig eine weitergehende Unterstützung erforderlich, wird diese in Form der Berufsbegleitung erbracht. Da­für ist in der Regel das In­te­gra­ti­ons­amt/In­klu­si­ons­amt zuständig. Die Dauer dieser Leis­tung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Menschen mit Be­hin­de­rung. Es gibt grund­sätz­lich keine zeitliche Beschränkung. Lediglich ein erforderliches intensives Job­coaching wird in der Regel für längstens 6 Monate erbracht.

Zielgruppe der Unterstützten Beschäftigung

Unterstützte Beschäftigung richtet sich an Menschen mit Schwerbehinderung, die einen be­son­de­ren Unterstützungsbedarf haben, aber nicht das besondere Angebot einer Werkstatt für Men­schen mit Behinderung benötigen. Zur Zielgruppe zählen insbesondere

  • Schulabgängerinnen und Schulabgänger aus Förder- oder Sonderschulen mit Be­hin­de­rung,
  • Erwachsene, die im Lauf ihres (Erwerbs-)Lebens zum Beispiel eine seelische Behinderung erworben haben, die so schwer ist, dass die Eingliederung in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung erwogen wird,
  • Beschäftigte aus der Werkstatt für Menschen mit Behinderung, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen.

Unterstützte Beschäftigung ist allerdings kein Ersatz für Berufsausbildungen oder be­rufs­vor­be­rei­ten­de Bildungsmaßnahmen (Berufsvorbereitung). Diesen Maßnahmen ge­gen­über ist die Unterstützte Beschäftigung immer nachrangig.

Stand: 30.09.2022

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