Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche betriebliche Geldleistung. Anders als das während des Erholungsurlaubs weitergezahlte Urlaubsentgelt, besteht ein Anspruch auf ge­son­der­tes Urlaubsgeld – auch für den Zusatzurlaub von Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung – nur dann, wenn er vertraglich festgelegt ist.

Das Urlaubsgeld ist eine aus Anlass des Erholungsurlaubs gewährte betriebliche Son­der­zu­wen­dung, die vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist. Urlaubsentgelt ist der durchschnittliche Ar­beits­ver­dienst, den Arbeitgeber ihren Beschäftigten auch während des Erholungsurlaubs wei­ter­zu­zah­len haben (§ 11 BUrlG). Dieses Urlaubsentgelt ist auch während des Zusatzurlaubs eines Men­schen mit Schwerbehinderung zu zahlen (§ 208 SGB IX).

Zusätzliche Geldleistung des Arbeitgebers

Urlaubsgeld hingegen ist eine zusätzliche Geldleistung von Arbeitgebern; zu ihrer Zahlung kön­nen Arbeitgeber durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag ver­pflich­tet sein. Ebenso besteht ein Anspruch des Menschen mit Schwerbehinderung auf Urlaubsgeld für den Zusatzurlaub nur dann, wenn dies tariflich, betrieblich oder ein­zel­ver­trag­lich vereinbart ist. Unterscheidet ein Tarifvertrag nicht zwischen tariflichem und ge­setz­li­chem Urlaub und sieht er einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt als Urlaubsgeld für die gesamte Urlaubsdauer vor, kann der Mensch mit Schwerbehinderung dieses Urlaubsgeld auch für seinen Zusatzurlaub verlangen. Ist der Anspruch auf Urlaubsgeld jedoch auf die ta­rif­lich festgelegte Urlaubsdauer begrenzt, scheidet ein Anspruch auf Urlaubsgeld für den Zu­satz­ur­laub aus. Der Zusatzurlaub ist mit abgegolten, wenn das Urlaubsgeld als Pau­schal­be­trag gewährt wird.

Stand: 30.09.2022

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