Verwaltungsgericht

Verwaltungsgerichte sind zuständig für Klagen von Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung, die in einem Kündigungsschutzverfahren mit der Entscheidung des In­te­gra­ti­ons­amts nicht einverstanden sind. Zuvor ist jedoch der Wi­der­spruchs­aus­schuss anzurufen.

Gegen Entscheidungen des Integrationsamts und gegebenenfalls der Fachstellen für Men­schen mit Behinderung nach dem SGB IX (Kündigungsschutzverfahren) ist der Rechts­weg zum Ver­wal­tungs­ge­richt gegeben. Vor Klageerhebung beim Verwaltungsgericht ist jedoch zuerst ein Wi­der­spruchs­ver­fah­ren als sogenanntes Vorverfahren durchzuführen (Wi­der­spruchs­aus­schuss).

Klage gegen die Zustimmung zur Kündigung

Klagt der Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung gegen die Zustimmung zur Kündigung, wird der Arbeitgeber zum Verfahren beigeladen; klagt im umgekehrten Fall der Arbeitgeber gegen die Versagung der Zustimmung, wird der schwerbehinderte Arbeitnehmer beigeladen. Die Beigeladenen können sich ähnlich wie Kläger und Beklagter am Verfahren beteiligen und auch Rechtsmittel einlegen. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.

Gericht prüft Sachverhalt

Sofern die Behörde bei ihrer Entscheidung einen Ermessensspielraum hatte, kann das Ge­richt lediglich prüfen, ob der Entscheidung der richtige Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, ob die Gren­zen des Ermessens überschritten oder sachfremde Erwägungen an­ge­stellt wurden. Werden der­ar­ti­ge Fehler festgestellt, wird die Behörde in der Regel ver­pflich­tet, eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.

Bei den verwaltungsgerichtlichen Klagen nach dem SGB IX entstehen keine Gerichtskosten. Allerdings muss die unterliegende Partei die Kosten der Gegenseite tragen. Rechts­mit­tel­in­stan­zen sind die Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­te beziehungsweise Ver­wal­tungs­ge­richts­hö­fe und das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt.

Stand: 30.09.2022

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