Wohnungshilfen

Menschen mit Schwerbehinderung können Wohnungshilfe zur Beschaffung von be­hin­de­rungs­ge­rech­tem Wohnraum oder An­pas­sung erhalten. Auch für einen Umzug in eine be­hin­de­rungs­ge­rech­te oder erheblich ver­kehrs­güns­ti­ger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung können Leistungen bewilligt werden.

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufstätige Menschen mit Schwerbehinderung können aus Mit­teln der Ausgleichsabgabe im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben fol­gen­de Leis­tun­gen zur Wohnungshilfe (§ 22 SchwbAV) erhalten:

  • zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum
  • zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen be­hin­de­rungs­be­ding­ten Bedürfnisse
  • zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Ar­beits­platz gelegene Wohnung (Umzugskosten)

Art und Träger der Leistungen

Als Leistungen kommen Zuschüsse oder Darlehen infrage; ihre Höhe bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere für behinderungsbedingte Mehraufwendungen können Zuschüsse gewährt werden. Zuständig für derartige Leistungen aus Mitteln der Aus­gleichs­ab­ga­be ist das Integrationsamt. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten wird aber vorrangig eine Wohnungshilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Ar­beits­le­ben durch einen Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger in Betracht kommen (§ 49 Absatz 8 Nummer 6 SGB IX), die dann vom Integrationsamt nicht weiter aufgestockt werden kann (Auf­sto­ckungs­ver­bot).

Voraussetzungen für Leistungen

Die zu fördernde Wohnung muss bezüglich Zugang, baulicher Gestaltung, Ausstattung und Lage behinderungsgerecht sein (Barrierefreies Bauen). Die Leistungen kommen nur in Be­tracht, wenn die aktuelle Wohnung nicht behinderungsgerecht ist und der behinderte Mensch nicht auf eine behinderungsgerechte Mietwohnung verwiesen werden kann. Im Übrigen werden die im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus vorgesehenen Darlehen bei behinderungsbedingten zusätzlichen Baumaßnahmen auf die Leistungen des In­te­gra­ti­ons­amts angerechnet.

Bewilligung von Wohngeld

Wohngeld (Nachteilsausgleiche) wird als Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum ge­zahlt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Wohngeld. Die Bewilligung ist abhängig von der Zahl der dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder, von der Höhe des Fa­mi­li­en­ein­kom­mens und von der Höhe der Miete oder Belastung. Örtliche Wohngeldstelle ist die Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Beim Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Ein­kom­mens­frei­be­trag für Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung berücksichtigt.

Stand: 30.09.2022

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